Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 traten die Neuerungen des Paragrafen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft. Damit behalten sich Netzbetreiber von nun an das Recht vor, den Strombezug neu installierter, privater Ladestationen u. a. bei drohender Überlastung des Stromnetzes temporär anzupassen. Alle ABL Ladestationen erfüllen die im Beschluss BK6-22-300 definierten Anforderungen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen und können gesetzeskonform betrieben werden.
Unsere Ladestationen
verfügen hardwareseitig über einen potentialfreien Kontakt, welcher eine Direktansteuerung durch den Netzbetreiber und somit eine Leistungsreduktion auf null Prozent ermöglicht. Die beidseitigen Kommunikationsprotokolle der Wallbox eMH1 (RS-485 / Modbus-ASCII), der Wallboxen eMH2 und eMH3 (OCPP) sowie der neuen Wallboxgeneration eM4 (OCPP, Modbus TCP) ermöglichen zudem alternativ die Ansteuerung über ein Energiemanagementsystem.
Betroffen von den Neuerungen des Beschlusses BK6-22-300 „Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach §14a EnWG" sind Lademöglichkeiten im nicht-öffentlichen Bereich mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW. Im Ausnahmefall (z. B. bei drohender Netzüberlastung oder einer Beschädigung des Netzes) dürfen Netzbetreiber diese nun laut Gesetz zeitweise in ihrer Leistung mindern. Dabei müssen Netzbetreiber eine Mindestladeleistung von 4,2 kW bereitstellen. Kann dieser Wert nicht erreicht werden, erfolgt eine Reduzierung der Ladeleistung auf den nächstgeringeren Wert. Gültig ist diese Regelung für Neuinstallationen ab dem Stichtag 01.01.2024. Für Ladestationen mit Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber, die vor diesem Zeitpunkt installiert wurden, gelten vorerst Übergangsregelungen.
Gut zu wissen: Macht ein Netzbetreiber Gebrauch von der netzorientierten Steuerung und wird der Strombezug einer Ladestation zeitweise reguliert, profitieren Endanwender*innen von einer Netzentgeltreduzierung.